Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wären folglich weitere Abklärungsmassnahmen vorzunehmen gewesen. Dabei sei sodann wesentlich, dass seine Beurteilung die abweichende Einschätzung von Dr. G. nicht berücksichtigt und kommentiert sowie dass die letzten