{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2024-02-21", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-4-2023_2024-02-21.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-4-2023.pdf/@@download/file/v-4-2023.pdf", "Checksum": "9518fbd6cee8236a43d73d6f3b07c2f1"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["V 4-2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 21.02.2024 (publiziert) V 4-2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 21.02.2024 (publié) V 4-2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 21.02.2024 (pubblicato) V 4-2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UVG-Beschwerde (Beweiswert eines versicherungsinternen Arztberichts)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:13", "Checksum": "84a97f1d50503724a4a82d7f83a47328", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 21.02.2024 (publiziert) V 4-2023\nRegeste:\nUVG-Beschwerde (Beweiswert eines versicherungsinternen Arztberichts)\n\n UVG-Beschwerde (Beweiswert eines versicherungsinternen Arztberichts)\n\nVorliegend ist aufgrund der fehlenden effektiven Arbeitstestung ungeklärt, wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit, allenfalls unter Beizug der\nvon der Unfallversicherung erwähnten etablierten Hilfsmittel, einzuschätzen ist. Die Streitsache wird zur Sachverhaltsabklärung und Neuverfügung an die Unfallversicherung zurückgewiesen.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A., geboren 1955, war vom 1. Mai 1983 bis zum 30. November 2018 als Applikations-\nEntwickler bei der B. AG angestellt und bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 24. September 2018 wurde er auf dem Fussgängerstreifen von einem Linienbus in der Stadt St.Gallen angefahren. Dabei erlitt er eine offene intraartikuläre distale Humerusfraktur rechts, eine contusio capitis mit RQW 1cm okzipital sowie eine\nThoraxkontusion dorsal links.\n\n2. Die Suva teilte dem Rechtsvertreter von A. mit Verfügung vom 31. Januar 2022 mit,\ndass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.\n\n3. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter von A. am 16. Februar 2022 Einsprache.\n\n4. Die Suva wies die Einsprache von A. mit Entscheid vom 17. Januar 2023 ab.\n\nAls Begründung führte sie im Wesentlichen an, die rechte Schulter des Versicherten\nwürde degenerative Befunde aufweisen, welche unfallfremd seien. Ebenfalls zweifellos\nunfallfremd sei der Morbus Dupuytren.\n\nMit Bericht von Dr. C., Kantonspital St.Gallen, vom 8. Juni 2021, sei eine handchirurgische Abschlussuntersuchung dokumentiert worden. Bezüglich der Sensibilität im Ulnarisgebiet rechts hätten sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben, hier habe weiterhin ein Taubheitsgefühl und Kribbelparästhesien im gesamten Ulnarisversorgungsgebiet bestanden. Klinisch habe sich eine angedeutete Krallenstellung von Klein- und\nRingfinger ohne Bewegungseinschränkung gezeigt. Ferner eine Atrophie der Musculi\ninterossei dorsalis im Vergleich zur Gegenseite. Zusätzlich habe sich eine abgeschwächte Abduktionskraft des Kleinfinger rechts auf M4/5 gefunden. Das Überkreuzen von Zeige- und Mittelfinger sei schwer möglich gewesen, das Aufnehmen von kleinen Gegenständen allerdings recht problemlos machbar. Bezüglich des Handgelenks\nhabe eine Bewegungseinschränkung nach dorsal und palmar von jeweils 20 Grad, allerdings schmerzfrei, bestanden. Die Umwendbewegung sei vollständig möglich gewesen. Dr. C. gehe daher von einem Endzustand aus. Mit Bericht vom 3. September\n2021 aus der Klinik für Neurologie des Kantonspital St.Gallen, werde durch Dr. D.,\nFachärztin Neurologie festgehalten, dass eine weitere funktionelle Verbesserung nun\nnach drei Jahren nicht zu erwarten sei. Vor allem sei der sensible Nervus ulnaris deutlich geschädigt, der motorische Nervus ulnaris moderat geschädigt, ferner eine leichte\nSchädigung des Nervus medianus. Hieraus würden sich plausibel die vom Patienten\ngeschilderten Einschränkungen ergeben. Symptomausweitung oder Aggravation liege\nnicht vor. Es gebe keine Massnahmen, mit denen sich eine weitere Verbesserung\n\n1 - 13\nerzielen lasse. Klinisch habe sie, wie auch schon der Handchirurg Dr. C., eine leichte\nAtrophie der Interosseus-Muskulatur der rechten Mittel-Hand beschrieben.\n\nDie Frage, in welchem Umfang aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsschäden Einschränkungen im angestammten Beruf als Software-Entwickler (100% Bürotätigkeit) in\nleistungsmässiger Hinsicht bestehen würden, habe Dr. med. E. beantwortet, dass bei\nder angestammten Tätigkeit als Software-Entwickler von einer 100%igen Bürotätigkeit\nim Sinne eines PC-Arbeitsplatzes auszugehen sei. Diese beinhalte die mit dem für das\nBerufsbild typischen überwiegenden Tätigkeiten wie das Bedienen einer Maus sowie\nder Tastatur am PC/Laptop. Gestützt auf die aktuellen medizinischen End-Befunde sowohl des Handchirurgen Dr. C. als auch der Neurologin Dr. D. vom 8. Juni 2021 respektive vom 3. September 2021, könne davon ausgegangen werden, dass die angestammte Tätigkeit in Analogie zum provisorischen Belastbarkeitsprofil des Versicherungsmediziners Dr. F. mit Datum vom 14. Februar 2019 aufgrund der unfallbedingten\nGesundheitsschäden auch weiterhin zu 100% rein möglich wäre. Eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne aus den vorliegenden fachorthopädischen\nund fachneurologischen Befunden zunächst nicht zwingend abgeleitet werden.\n\nNach Würdigung der medizinischen Akten und insbesondere unter Berücksichtigung\nder schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. med. E. vom 17. Januar\n2022, dürfe davon ausgegangen werden, dass der Einsprecher in seiner angestammten Tätigkeit als Softwareentwickler, den er zuletzt in einem 60%-Pensum ausgeübt\nhabe, wieder voll arbeitsfähig gewesen wäre, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint worden sei.\n\n"}