28 AHVV vorgenommen. Bei der nicht dauernd voll erwerbstätigen Beschwerdeführerin wurden für das Jahr 2021 zu Recht Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von CHF 2'862.00 erhoben, da die Beiträge als Erwerbstätige in Höhe von CHF 1'402.60 knapp nicht mindestens die Hälfte von CHF 2'862.00 ausmachen. Erwägungen: I.