{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-01-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-3-2024_2025-01-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-3-2024.pdf/@@download/file/v-3-2024.pdf", "Checksum": "12d676788aec5d3985a42492bf998f01"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["V 3-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.01.2025 (publiziert) V 3-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.01.2025 (publié) V 3-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.01.2025 (pubblicato) V 3-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:20", "Checksum": "f54d5cf596ca8db61d9975fcecaf9a47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.01.2025 (publiziert) V 3-2024\nRegeste:\nAHVG-Beschwerde\n\n AHVG-Beschwerde\n\nPersonen, welche nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige,\nwenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem\nKalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 AHVV entsprechen\n(Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG i.V.m. Art. 28bisSatz 1 AHVV). Damit wird eine Vergleichsrechnung\nzwischen den AHV-Beiträgen vom Erwerbseinkommen (zusammen mit denjenigen des Arbeitgebers) und den AHV-Beiträgen als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28 AHVV vorgenommen.\nBei der nicht dauernd voll erwerbstätigen Beschwerdeführerin wurden für das Jahr 2021 zu\nRecht Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von CHF 2'862.00 erhoben, da die Beiträge als\nErwerbstätige in Höhe von CHF 1'402.60 knapp nicht mindestens die Hälfte von CHF 2'862.00\nausmachen.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Im Juni 2020 reichte A. der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. den Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO/ALV für Nichterwerbstätige ein und erklärte darin\nunter anderem, jährliche Alimente und Leibrenten in Höhe von CHF 42'000.00 zu erhalten und am 1. Januar 2017 ein Reinvermögen von CHF 145'833.00 gehabt zu haben.\nDie Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. erliess gegenüber A. am 28. Januar 2021 die provisorische Verfügung betreffend Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021\n– ohne ein Renteneinkommen und ein Reineinkommen zu berücksichtigen – mit dem zu\nentrichtenden Mindestbeitrag von CHF 503.00. Auf der Verfügung wurde als wichtiger\nHinweis vermerkt, dass die definitiven Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt würden und dass, um Verzugszinsen zu vermeiden, Abweichungen des tatsächlich beitragspflichtigen Einkommens vom provisorischen Wert mitzuteilen seien.\n\n2. A. informierte die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. am 20. September 2021 nach Erhalt\nder Quartalsrechnung der persönlichen Beiträge vom 8. September 2021, dass sie seit\ndem 4. Juli 2021 40 bis 50% arbeite und damit die gesetzlichen AHV-Einzahlungen sicher gewährleistet seien. Am 25. Oktober 2022 verfügte die Ausgleichskasse Appenzell\nI.Rh. provisorisch, dass A. vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person befreit sei.\n\n3. Am 27. Februar 2024 erliess die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. die definitive Verfügung der Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 auf der Berechnungsgrundlage des massgebenden Vermögens von CHF 1'410'377.00 mit Beiträgen für AHV/IV/EO\nvon CHF 2'862.00 zuzüglich Verwaltungskosten von CHF 43.80 und abzüglich Beiträge\nErwerbseinkommen von CHF 1'402.00, total CHF 1'503.80. Auf der Verfügung wurde\nals wichtiger Hinweis vermerkt, dass diese Verfügung diejenige vom 25. Oktober 2022\nersetze. Gleichentags wurde von der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. die Verfügung\nder Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge 2021 von CHF 87.10 über\neinen zinspflichtigen Betrag von CHF 1'503.80, einen Zinsenlauf vom 1. Januar 2023 bis\n\n1-5\n27. Februar 2024, somit 417 Tage zu einem Zinssatz von 5 Prozent, erlassen.\n\n4. Mit Schreiben vom 4. März 2024 erhob A. gegen die Verfügung der Ausgleichskasse\nAppenzell I.Rh. über die Beiträge für Nichterwerbstätige Einsprache.\n\n5. Mit Entscheid vom 26. März 2024 wies die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, A. habe angegeben, aufgrund von Erwerbseinkommen werde die Beitragspflicht erfüllt, weshalb sie mit Verfügung vom 25. Oktober\n2022 provisorisch von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 befreit\nworden sei. Die definitive Beitragsfestsetzung habe aber erst nach Vorliegen der entsprechenden Steuermeldung erfolgen können. Die Berechnungsgrundlage bilde die\nSteuerveranlagung der direkten Bundessteuer. Mit der Steuermeldung vom 26. Februar\n2024 habe die Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. ein beitragspflichtiges Vermögen von\nCHF 570'377.00 und ein Renteneinkommen von CHF 42'000.00 gemeldet. Da A. im Jahr\n2021 nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen sei, seien ihre Beiträge anhand der Vergleichsrechnung ermittelt worden. Mit ihrem Einkommen aus den Erwerbstätigkeiten und\nder Entschädigung der Arbeitslosenversicherung habe sie CHF 1'402.00 Beiträge geleistet. Da diese Beiträge nicht mindestens die Hälfte der Beiträge ausmachen würde,\ndie A. als Nichterwerbstätige entrichten müsse, habe sie zusätzlich Beiträge als Nichterwerbstätige zu leisten.\n\n6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. (folgend: Beschwerdeführerin) am 22. April\n2024 (Datum Poststempel: 23. April 2024) Beschwerde beim Kantonsgericht Appenzell\nI.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben.\n\n(…)\n\nIII.\n\n"}