AHVG-Beschwerde Personen, welche nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 AHVV entsprechen (Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG i.V.m. Art. 28bisSatz 1 AHVV). Damit wird eine Vergleichsrechnung zwischen den AHV-Beiträgen vom Erwerbseinkommen (zusammen mit denjenigen des Arbeit- gebers) und den AHV-Beiträgen als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28 AHVV vorgenommen. Bei der nicht dauernd voll erwerbstätigen Beschwerdeführerin wurden für das Jahr 2021 zu Recht Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von CHF 2'862.00 erhoben, da die Beiträge als Erwerbstätige in Höhe von CHF 1'402.60 knapp nicht mindestens die Hälfte von CHF 2'862.00 ausmachen. Erwägungen: I. 1. Im Juni 2020 reichte A. der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. den Fragebogen zur Ab- klärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO/ALV für Nichterwerbstätige ein und erklärte darin unter anderem, jährliche Alimente und Leibrenten in Höhe von CHF 42'000.00 zu erhal- ten und am 1. Januar 2017 ein Reinvermögen von CHF 145'833.00 gehabt zu haben. Die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. erliess gegenüber A. am 28. Januar 2021 die pro- visorische Verfügung betreffend Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 – ohne ein Renteneinkommen und ein Reineinkommen zu berücksichtigen – mit dem zu entrichtenden Mindestbeitrag von CHF 503.00. Auf der Verfügung wurde als wichtiger Hinweis vermerkt, dass die definitiven Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuerver- anlagung festgesetzt würden und dass, um Verzugszinsen zu vermeiden, Abweichun- gen des tatsächlich beitragspflichtigen Einkommens vom provisorischen Wert mitzutei- len seien. 2. A. informierte die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. am 20. September 2021 nach Erhalt der Quartalsrechnung der persönlichen Beiträge vom 8. September 2021, dass sie seit dem 4. Juli 2021 40 bis 50% arbeite und damit die gesetzlichen AHV-Einzahlungen si- cher gewährleistet seien. Am 25. Oktober 2022 verfügte die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. provisorisch, dass A. vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 von der Beitrags- pflicht als nichterwerbstätige Person befreit sei. 3. Am 27. Februar 2024 erliess die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. die definitive Verfü- gung der Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 auf der Berechnungsgrund- lage des massgebenden Vermögens von CHF 1'410'377.00 mit Beiträgen für AHV/IV/EO von CHF 2'862.00 zuzüglich Verwaltungskosten von CHF 43.80 und abzüglich Beiträge Erwerbseinkommen von CHF 1'402.00, total CHF 1'503.80. Auf der Verfügung wurde als wichtiger Hinweis vermerkt, dass diese Verfügung diejenige vom 25. Oktober 2022 ersetze. Gleichentags wurde von der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. die Verfügung der Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge 2021 von CHF 87.10 über einen zinspflichtigen Betrag von CHF 1'503.80, einen Zinsenlauf vom 1. Januar 2023 bis 1-5 27. Februar 2024, somit 417 Tage zu einem Zinssatz von 5 Prozent, erlassen. 4. Mit Schreiben vom 4. März 2024 erhob A. gegen die Verfügung der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. über die Beiträge für Nichterwerbstätige Einsprache. 5. Mit Entscheid vom 26. März 2024 wies die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. die Einspra- che ab. Zur Begründung führte sie aus, A. habe angegeben, aufgrund von Erwerbsein- kommen werde die Beitragspflicht erfüllt, weshalb sie mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 provisorisch von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 befreit worden sei. Die definitive Beitragsfestsetzung habe aber erst nach Vorliegen der ent- sprechenden Steuermeldung erfolgen können. Die Berechnungsgrundlage bilde die Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer. Mit der Steuermeldung vom 26. Februar 2024 habe die Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. ein beitragspflichtiges Vermögen von CHF 570'377.00 und ein Renteneinkommen von CHF 42'000.00 gemeldet. Da A. im Jahr 2021 nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen sei, seien ihre Beiträge anhand der Ver- gleichsrechnung ermittelt worden. Mit ihrem Einkommen aus den Erwerbstätigkeiten und der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung habe sie CHF 1'402.00 Beiträge ge- leistet. Da diese Beiträge nicht mindestens die Hälfte der Beiträge ausmachen würde, die A. als Nichterwerbstätige entrichten müsse, habe sie zusätzlich Beiträge als Nichter- werbstätige zu leisten. 6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. (folgend: Beschwerdeführerin) am 22. April 2024 (Datum Poststempel: 23. April 2024) Beschwerde beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, und stellte sinngemäss den Antrag, die angefoch- tene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. (…) III. 1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie hätte die Hälfte von CHF 2'862.00, also CHF 1'431.00 AHV-Beiträge erwirtschaften müssen, was sie mit den abgerechneten CHF 1'460.00 auch gemacht habe. Sie sei sehr dankbar gewesen für die 40%-Stelle an der Hotelrezeption. Sie hätte gerne mehr gearbeitet, aber leider seien keine weiteren Stellenprozente bewilligt worden. Sodann sei ihr der Vertrag zwei Wo- chen im Voraus gekündigt worden. Es sei aufgrund ihrer Pensionierung im April 2022 nicht zu einer erneuten Anstellung gekommen. Wenn sie als nichterwerbstätig eingestuft werde, könne ihr doch nicht der Gesamtbetrag einer Nichterwerbstätigen angerechnet werden, sie habe nie einen 100%-Job gehabt, was man beim errechneten Tagessatz für Arbeitslosengelder von CHF 83.00 sehe. Die Unterhaltszahlungen ihres Ex-Ehemannes seien auf dessen AHV-Konto verbucht worden. 2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, mit einer Vergleichsrechnung sei ermittelt worden, dass bei der Beschwerdeführerin die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit nicht mindestens die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müsste. Deshalb müsse sie zusätzlich Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen. Gemäss Lohnmel- dung habe das AHV-pflichtige Einkommen 2021 CHF 13'232.00 betragen, woraus AHV- Beiträge von CHF 1'402.60 (10.6%) resultierten. Das Vermögen betrage gemäss 2-5 Steuermeldung CHF 570'377.00 und die Rente betrage CHF 42'000.00. Die Rente werde mit Faktor zwanzig multipliziert, womit ein Renteneinkommen von CHF 840'000.00 angerechnet werde, was in der Summe ein Vermögen von CHF 1'410'377.00 ergebe. Gemäss Tabelle 2021 ergäben sich hieraus Jahresbeiträge von CHF 2'862.00, die Hälfte davon ergebe CHF 1'431.00. Die Beiträge aus unselbst- ständiger Erwerbstätigkeit betrügen damit knapp weniger als die Hälfte der aus der Ver- gleichsrechnung resultierenden Beiträge. Die Beschwerdeführerin müsse damit zusätz- lich Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen. Die bereits abgerechneten Beiträge von CHF 1'402.00 seien von den Beiträgen von CHF 2'862.00 abgezogen worden, woraus die noch geschuldeten Beiträge von CHF 1'460.00 resultierten. 3. 3.1. Eine Einordnung von teilweise erwerbstätigen Personen in das AHV-Beitragssystem fällt nicht leicht, weil nur entweder eine Erwerbstätigkeit oder eine Nichterwerbstätigkeit an- genommen wird. Als dauernd voll erwerbstätig gilt, wer während mindestens neun Ka- lendermonaten und kumulativ zu während der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist (vgl. KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Al- ters- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl. 2020, Art. 10 N 3 f.). Vorliegend ist unbe- stritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 nicht dauernd voll erwerbstätig ge- wesen ist. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2021 von Februar bis Juli einerseits Tag- geldleistungen der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von CHF 3'565.00 bezogen und andererseits ein Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 9'667.00 (CHF 9'614.00 von Juli bis November bei der Stiftung X. und CHF 53.00 bei der Y. AG) erzielt. Die Beschwerdeführerin war gemäss eigenen Angaben von Juli bis November 2021 zu 40% angestellt. Dass sie, wie sie ausführte, gerne mehr gearbeitet hätte, aber keine weiteren Stellenprozente gewährt worden sind und es aufgrund ihrer Pensionierung im April 2022 nicht zu einer erneuten Anstellung gekommen ist, kann bei der Festsetzung der Beiträge nicht berücksichtigt werden. 3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG, SR 831.10) i.V.m. Art. 28bis Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) leisten Personen, welche nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 AHVV entsprechen. Damit wird eine Vergleichsrechnung zwischen den AHV-Beiträgen vom Erwerbseinkommen (zusammen mit denjenigen des Arbeitgebers) und den AHV-Beiträgen als Nichterwerbs- tätige gemäss Art. 28 AHVV vorgenommen. Mit der Regelung in Art. 28bis AHVV soll verhindert werden, dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Aus- übung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2021 E. 1). 3.3. Die Beschwerdegegnerin hat für die Vergleichsrechnung korrekterweise vom gesamten Erwerbseinkommen im Jahr 2021 von CHF 13'232.00 - wozu auch die Arbeitslosenent- schädigung zählt (vgl. Art. 22a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) - Beiträge von insgesamt CHF 1'402.60 (10.6 % des Lohns; vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 13 AHVG, Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]) erhoben. Die 3-5 Beschwerdeführerin hat damit nicht, wie von ihr vorgebracht, Beiträge in der Höhe von CHF 1'460.00 erwirtschaftet, sondern einzig solche in Höhe von CHF 1'402.60 geleistet. 3.4. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen sind nach den sozialen Verhältnissen abgestuft. Als Ausdruck der sozialen Verhältnisse geltend das Vermögen und das Renteneinkom- men (Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 Abs. 1 AHVV; Wegleitung über die Beiträge der Selb- ständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV, EO, Stand 1. Januar 2024 [WSN], RZ 2077). Art. 28 Abs. 1 und 3 AHVV sehen vor, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht von Gesetzes wegen der jährliche Mindestbeitrag vor- gesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund ihres Vermögens und des mit 20 multipli- zierten jährlichen Renteneinkommens bemessen. Die kantonalen Steuerbehörden er- mitteln das massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kan- tonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 AHVV). 3.5. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 27. Februar 2024 die Beiträge für Nicht- erwerbstätige für das Jahr 2021 für die Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 2'862.00 festgelegt. Gemäss der Steuermeldung des Jahres 2021 wurden sowohl das Rentenein- kommen als auch das Vermögen korrekt in die definitive Verfügung vom 27. Februar 2024 übernommen. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Aus- gleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 AHVV). Das Rentenein- kommen in Höhe von CHF 840'000.00 (CHF 42'000.00 x 20) und das Vermögen im Um- fang von CHF 570'377.00 wurden damit korrekt erfasst und die Beiträge für Nichter- werbstätige auf dem massgebenden Vermögen von CHF 1'410'377.00 für das Jahr 2021 gestützt auf die ab 1. Januar 2021 geltenden Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige korrekt berechnet. Diese Berechnung wurde für von der Be- schwerdeführerin im Übrigen auch nicht beanstandet. 3.6 Aus dem Vergleich der Beiträge als Erwerbstätige (CHF 1'402.60) und den Beiträgen als Nichterwerbstätige (CHF 2'862.00) ergibt sich, dass die Beiträge der Beschwerdeführe- rin aus dem Erwerbseinkommen 2021 nicht mindestens der Hälfte der Beiträge als Nicht- erwerbstätige (CHF 2'862.00 / 2 = CHF 1'431.00) entsprechen, sondern diese knapp unterschreiten. Gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 Satz 1 AHVV hat die Beschwerdeführerin damit als nicht dauernd voll erwerbstätige Person Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wurden der Beschwerdeführerin zu Recht die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 1'402.00 von den zu bezah- lenden Beiträgen von CHF 2'862.00 abgezogen (vgl. Art. 28 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AHVV), womit noch zu bezahlende Beiträge von CHF 1'460.00 bestehen (ohne Verwaltungskosten). Dass der Beschwerdeführerin mit provisorischer Verfügung vom 25. Oktober 2022 mitgeteilt wurde, sie sei von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 befreit, ändert nichts an der Beitragspflicht gemäss Verfügung vom 27. Februar 2024. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Mitteilung der Beschwer- deführerin, sie arbeite seit dem 4. Juli 2021 40 bis 50% und damit seien die gesetzlichen AHV-Einzahlungen sicher gewährleistet, provisorisch die Befreiung der Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person für das Jahr 2021 verfügt. Die definitiven Beiträge konn- ten jedoch erst bei Erhalt der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2021 und damit im Februar 2024 verfügt werden. 4. 4-5 4.1. Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akon- tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen bzw. Vermögen zu melden (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 7 AHVV). Verzugszinsen haben Nichterwerbstätige auf auszugleichenden Beiträgen zu entrichten, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Bei- trägen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 Abs. 3 AHVV). 4.2. Der auszugleichende Betrag von CHF 1'503.80 errechnet sich aus den persönlichen Beiträgen 2021 in Höhe von CHF 2'862.00 zuzüglich der Verwaltungskostenbeiträge von CHF 43.80 sowie abzüglich der bereits geleisteten Beiträge aus Erwerbseinkommen von CHF 1'402.00. Die Zinsberechnung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist im Übrigen korrekt erfolgt: Der Zinsenlauf beginnt nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV am 1. Januar 2023 und endet nach Art. 41bis Abs. 2 AHVV mit Rechnungstellung am 27. Februar 2024. Nach Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV sind somit für diese 417 Tage auf dem Betrag von CHF 1'503.80 Zinsen zu 5 Prozent von CHF 87.10 geschuldet. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin als nicht dauernd voll erwerbstätige Person zu Recht Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von CHF 2'862.00 erhoben worden sind. Auch die von der Beschwerdegegnerin geltend ge- machten Verzugszinsen sind sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 26. März 2024 erweist sich insgesamt als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 3-2024 vom 1. Oktober 2024 5-5