Die Beiträge aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit betrügen damit knapp weniger als die Hälfte der aus der Vergleichsrechnung resultierenden Beiträge. Die Beschwerdeführerin müsse damit zusätzlich Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen. Die bereits abgerechneten Beiträge von CHF 1'402.00 seien von den Beiträgen von CHF 2'862.00 abgezogen worden, woraus die noch geschuldeten Beiträge von CHF 1'460.00 resultierten.