Mit Schreiben vom 7. April 2022 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Veterinäramt gar selbst an, er sei gewillt, bis Ende Oktober 2022 die Tierhaltung aufzugeben. Er hatte somit genügend Zeit, eine allfällige Betriebsnachfolge zu regeln. Die vom Veterinäramt mit Verfügung vom 8. August 2024 gesetzte neue Frist bis 1. Januar 2025, innert welcher der Beschwerdeführer das Tierhalteverbot umzusetzen hat, ist folglich verhältnismässig und die Beschwerde abzuweisen. 5.4. Gemäss Vollstreckungsverfügung vom 8. August 2024 hat der Beschwerdeführer das Tierhalteverbot somit ab 1. Januar 2025 einzuhalten. Da dieses Datum bereits