15 Abs. 2 VerwGG). Selbst wenn diese Vorbringen berücksichtigt werden könnten, hat der Beschwerdeführer nichts Konkretes betreffend Betriebsnachfolge-Regelung vorgebracht. Vielmehr musste er schon längere Zeit mit einem Tierhalteverbot rechnen, zumal ihm dieses vom Veterinäramt bereits mit Verfügung vom 21. Mai 2014 und mit Verfügung vom 3. September 2018 angedroht wurde und am 10. Mai 2022 beinahe verfügt worden wäre. Mit Schreiben vom 7. April 2022 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Veterinäramt gar selbst an, er sei gewillt, bis Ende Oktober 2022 die Tierhaltung aufzugeben.