Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, nämlich dass eine direkte Betriebsnachfolge momentan nicht möglich sei und es viele offene Fragen bezüglich der Zukunft seines Hofes (u.a. Ausdehnung der Quellschutzzone auf das Stallgebäude) gebe, weshalb er etwas mehr Zeit benötige, um die Nachfolge zu regeln, und die Kühe und Rinder für ihn mehr als nur seine wirtschaftliche Lebensgrundlage seien, können nicht mehr vorgebracht werden: Diese hätten bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können (Art. 15 Abs. 2 VerwGG).