5.3. Die Androhung der Zwangsvollstreckung ist mit einer Erfüllungsfrist zu verbinden. Die Dauer dieser Frist ist so anzusetzen, dass den Interessen des Adressaten und den Interessen der Öffentlichkeit angemessen Rechnung getragen wird (vgl. JAAG/HÄGGI FUR- RER, a.a.O., Art. 41 N 49). Der Beschwerdeführer wusste bereits seit 28. März 2023, dass das Tierhalteverbot vollstreckt wird, sofern er dies nicht selbst einhalte. Hinzu kommt, dass das Veterinäramt diesen Zeitpunkt vom 1. Januar 2025 auf Antrag des Beschwerdeführers ansetzte.