So steht das Tierwohl über der Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer zeigt schliesslich nicht auf, weshalb seine Kühe und Rinder für ihn mehr seien als nur seine wirtschaftliche Lebensgrundlage. Die Wirtschaftsfreiheit gewährt ihm keinen Anspruch auf gesetzwidrige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2011 vom 11. März 2012 E. 3.4). Hinzu kommt, dass er seinen Betrieb auch auf eine tierlose Bewirtschaftungsart umstellen könnte, und dass ihm dies nicht möglich wäre, macht er nicht geltend.