Im Übrigen ist weder eine Verletzung von unverzichtbaren oder unverjährbaren Grundrechten des Beschwerdeführers noch die Nichtigkeit der Verfügung des Tierhalteverbots erkennbar, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_196/2013 vom 27. Oktober 2013 E. 5.2.; JAAG/HÄGGI FURRER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, 2023, Art. 39 N 22, 23; WIE- DERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3340). So steht das Tierwohl über der Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers.