Die Wegnahme der Nutztiere war somit angekündigt und in der Verfügung vom 28. März 2023 festgehalten worden. Es liegt ferner in der Natur der Sache, dass das Veterinäramt nicht bereits in der Verfügung vom 28. März 2023 das Vollstreckungsdatum bekannt geben konnte, da dem Beschwerdeführer zunächst eine Frist zur eigenen Umsetzung des Tierhalteverbots eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer wusste somit, was mit seinen Tieren passiert, wenn er nicht von sich aus das Tierhalteverbot ab 1. Oktober 2023 einhalte, und er hatte mit einer jederzeitigen Vollstreckung ab dem 3. Oktober 2023 zu rechnen.