41 N 2). Auch hat der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, innerhalb der Erfüllungsfrist bis 1. Oktober 2023 die angedrohte Ersatzvornahme abzuwenden (vgl. analog Urteil des Bundesgerichts 2C_196/2013 vom 27. Oktober 2013 E. 5.4). Diese Verfügung vom 28. März 2023 erwuchs – wie in Erwägung I./1.5. erwähnt - in Rechtskraft. Die Wegnahme der Nutztiere war somit angekündigt und in der Verfügung vom 28. März 2023 festgehalten worden.