Die Verfügung vom 28. März 2023 ist gleichzeitig Sach- und Vollstreckungsverfügung und enthält somit neben der materiellen Anordnung des Tierhalteverbots auch die Androhung der Ersatzvornahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 7.3). Dass diese verschiedenen Anordnungen in einer Verfügung zusammengefasst worden sind, ist insbesondere im Interesse der Verfahrensökonomie zulässig (vgl. GÄCHTER/EGLI, Kommentar VwVG, 2019, Art. 41 N 2).