Das Veterinäramt verbot dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2023, ab dem 1. Oktober 2023 Nutztiere zu halten. Er habe das Tierhalteverbot selbst umzusetzen. Andernfalls wurde ihm angedroht, dass das Veterinäramt auf seine Kosten die Tiere beschlagnahmt, kostenpflichtig abtransportiert und fremdplatziert, nötigenfalls verkauft oder töten lässt. Die Verfügung vom 28. März 2023 ist gleichzeitig Sach- und Vollstreckungsverfügung und enthält somit neben der materiellen Anordnung des Tierhalteverbots auch die Androhung der Ersatzvornahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 7.3).