3-6 5. 5.1. Die verfügende Verwaltungsbehörde sorgt für die Vollstreckung, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde für zuständig erklärt wird (Art. 58 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VerwVG]). Vorliegend ist das Veterinäramt als verfügende Behörde des Tierhalteverbots für die Vollstreckung zuständig.