Damit nach Erledigung des vorliegenden Verfahrens nicht erneut mit einer Vollstreckungsverfügung zum bereits dritten Mal eine Übergangsfrist angesetzt werden müsse, beantrage die Standeskommission dem Kantonsgericht, selbst eine Frist anzusetzen. Angesichts des Umstands, dass dem Beschwerdeführer rechtskräftig verboten worden sei, Nutztiere zu halten und ihm bereits zweimal je ein halbes Jahr Übergangsfrist eingeräumt worden sei, sei ihm nunmehr eine kurze Frist anzusetzen.