2-6 Tierhalteverbot auch in der zweiten halbjährigen Übergangsfrist nicht hätte umsetzen können, behaupte der Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Zum anderen könnten neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gebe (Art. 15 Abs. 2 VerwGG). Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass erst der Rekursentscheid Anlass für die Berufung auf neue Tatsachen (die behauptete Schwierigkeit, die Nachfolge zu regeln) gegeben haben solle. Mit dem neuen Argument sei der Beschwerdeführer daher nicht zu hören.