Weshalb dem Beschwerdeführer eine Regelung der Betriebsnachfolge nicht möglich sein solle, erläutere der Beschwerdeführer nicht. Und dass offene Fragen über die Zukunft seines Betriebs bestünden, illustriere der Beschwerdeführer einzig mit dem Hinweis darauf, dass eine Schutzzone auf das Stallgebäude ausgedehnt werden könnte. Allfällige Probleme mit einer Nachfolgeregelung seien indessen ohnehin unerheblich. Zum einen sei bei der Bestimmung der Dauer der Umsetzungsfrist einzig darauf zu achten, dass das Tierhalteverbot in der fraglichen Zeitspanne umgesetzt werden könne. Dass er das