Das Tierhalteverbot erfahre mit der angefochtenen Verfügung keinerlei Änderungen. Es sei einzig zu prüfen, ob dieser neue Umsetzungszeitpunkt rechtmässig sei. Der Rekurrent trage im Rekursverfahren nichts vor, was den Zeitpunkt, ab dem das Tierhalteverbot umgesetzt sein müsse, als fehlerhaft erscheinen lasse. Auch sei nicht ansatzweise erkennbar, dass die Vollstreckungsverfügung seine Persönlichkeit und Würde oder die eines anderen Menschen berühren, geschweige denn verletzen könnte.