1-6 Dabei erwog sie unter anderem, das am 28. März 2023 vom Veterinäramt verfügte Tierhalteverbot sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Es könne nicht mehr geprüft werden, ob das Verbot rechtmässig erlassen worden sei. Da der vom Veterinäramt verfügte Umsetzungszeitpunkt des Tierhalteverbots ab 1. Oktober 2023 bereits in der Vergangenheit liege, habe das Veterinäramt einen neuen Umsetzungszeitpunkt per 1. Januar 2025 verfügt. Das Tierhalteverbot erfahre mit der angefochtenen Verfügung keinerlei Änderungen.