2. Das Veterinäramt forderte A. mit Verfügung vom 8. August 2024 unter Strafandrohung von Art. 292 StGB auf, das mit Verfügung vom 28. März 2023 erlassene Tierhalteverbot ab 1. Januar 2025 einzuhalten. Die Verfügung beziehe sich ausschliesslich auf die Vollzugsfristen. So sei mit A. anlässlich des Telefongespräches vom 12. Juli 2024 eine Frist bis zum 31. Dezember 2024 vereinbart worden. Die allfällig notwendige Ersatzvornahme sei ihm bereits mit Verfügung vom 28. März 2023 verfügt worden. 3. Den gegen diese Verfügung von A. erhobenen Rekurs wies die Standeskommission Appenzell I.Rh. am 3. Dezember 2024 ab.