1.3. Das Kantonsgericht wies mit Zirkularentscheid V 16-2023 vom 28. November 2023 die Beschwerde von A. gegen den Rekursentscheid ab. Auf das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses trat es mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies dieses an die Standeskommission Appenzell I.Rh. als zuständige Behörde zur Prüfung. 1.4. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Beschluss vom 5. März 2024 das Wiederherstellungsgesuch ab.