1. 1.1. Das Veterinäramt Appenzell erliess am 28. März 2023 gegenüber A. die Verfügung, ihm werde unter Strafandrohung von Art. 28 TSchG untersagt, ab dem 1. Oktober 2023 für unbeschränkte Zeit Nutztiere zu halten oder für Dritte zu betreuen. Er habe das Tierhalteverbot selbst umzusetzen. Sollten sich ab dem 1. Oktober 2023 immer noch oder wieder Nutztiere im Bestand oder im Einflussbereich von A. befinden, würden diese vom Veterinäramt auf Kosten des Tierhalters beschlagnahmt, kostenpflichtig abtransportiert und fremdplatziert, nötigenfalls verkauft oder getötet. Die Massnahme werde nicht erneut verfügt.