Vollstreckungsfrist für Tierhalteverbot Die Verfügung des Veterinäramts, es werde einerseits dem Beschwerdeführer verboten, ab einem bestimmten Datum Nutztiere zu halten, und ihm andererseits bei Nichteinhaltung des Tierhalteverbots die Ersatzvornahme androht, ist im Interesse der Verfahrensökonomie zulässig. Ein mehr als 15 Monate später angesetzter Vollstreckungszeitpunkt ist verhältnismässig. Erwägungen: