{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-2-2025_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-2-2025/@@download/file/v-2-2025", "Checksum": "eeca84effe08e15f8c116251aa0915b1"}, "Scrapedate": "2025-11-12", "Num": ["V 2-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 11.11.2025 (publiziert) V 2-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 11.11.2025 (publié) V 2-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 11.11.2025 (pubblicato) V 2-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckungsfrist für Tierhalteverbot"}], "ScrapyJob": "446973/41/2632", "Zeit UTC": "12.11.2025 01:16:53", "Checksum": "388c72c7e9282ff921fbf9ad54f02531", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 11.11.2025 (publiziert) V 2-2025\nRegeste:\nVollstreckungsfrist für Tierhalteverbot\n\n Vollstreckungsfrist für Tierhalteverbot\nDie Verfügung des Veterinäramts, es werde einerseits dem Beschwerdeführer verboten, ab\neinem bestimmten Datum Nutztiere zu halten, und ihm andererseits bei Nichteinhaltung des\nTierhalteverbots die Ersatzvornahme androht, ist im Interesse der Verfahrensökonomie zulässig. Ein mehr als 15 Monate später angesetzter Vollstreckungszeitpunkt ist verhältnismässig.\n\nErwägungen:\n\n1.\n1.1. Das Veterinäramt Appenzell erliess am 28. März 2023 gegenüber A. die Verfügung, ihm\nwerde unter Strafandrohung von Art. 28 TSchG untersagt, ab dem 1. Oktober 2023 für\nunbeschränkte Zeit Nutztiere zu halten oder für Dritte zu betreuen. Er habe das Tierhalteverbot selbst umzusetzen. Sollten sich ab dem 1. Oktober 2023 immer noch oder wieder Nutztiere im Bestand oder im Einflussbereich von A. befinden, würden diese vom\nVeterinäramt auf Kosten des Tierhalters beschlagnahmt, kostenpflichtig abtransportiert\nund fremdplatziert, nötigenfalls verkauft oder getötet. Die Massnahme werde nicht erneut verfügt. Die allfällig zwangsweise Vollstreckung durch das Veterinäramt erfolge anlässlich einer ab dem 3. Oktober 2023 vorgesehenen Nachkontrolle oder unmittelbar\ndanach.\n\n1.2. Den gegen diese Verfügung von A. erhobenen Rekurs schrieb die Standeskommission\nAppenzell I.Rh. mit Beschluss vom 4. Juli 2023 ab, da der geforderte Kostenvorschuss\nnicht geleistet worden war.\n\n1.3. Das Kantonsgericht wies mit Zirkularentscheid V 16-2023 vom 28. November 2023 die\nBeschwerde von A. gegen den Rekursentscheid ab. Auf das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses trat es mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies dieses an die Standeskommission Appenzell\nI.Rh. als zuständige Behörde zur Prüfung.\n\n1.4. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Beschluss vom 5. März 2024 das Wiederherstellungsgesuch ab.\n\n1.5. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Entscheid V 2-2024 vom 18. Juni 2024 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.\n\n2. Das Veterinäramt forderte A. mit Verfügung vom 8. August 2024 unter Strafandrohung\nvon Art. 292 StGB auf, das mit Verfügung vom 28. März 2023 erlassene Tierhalteverbot\nab 1. Januar 2025 einzuhalten. Die Verfügung beziehe sich ausschliesslich auf die Vollzugsfristen. So sei mit A. anlässlich des Telefongespräches vom 12. Juli 2024 eine Frist\nbis zum 31. Dezember 2024 vereinbart worden. Die allfällig notwendige Ersatzvornahme\nsei ihm bereits mit Verfügung vom 28. März 2023 verfügt worden.\n\n3. Den gegen diese Verfügung von A. erhobenen Rekurs wies die Standeskommission Appenzell I.Rh. am 3. Dezember 2024 ab.\n\n1-6\nDabei erwog sie unter anderem, das am 28. März 2023 vom Veterinäramt verfügte Tierhalteverbot sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Es könne nicht mehr geprüft\nwerden, ob das Verbot rechtmässig erlassen worden sei. Da der vom Veterinäramt verfügte Umsetzungszeitpunkt des Tierhalteverbots ab 1. Oktober 2023 bereits in der Vergangenheit liege, habe das Veterinäramt einen neuen Umsetzungszeitpunkt per 1. Januar 2025 verfügt. Das Tierhalteverbot erfahre mit der angefochtenen Verfügung keinerlei Änderungen. Es sei einzig zu prüfen, ob dieser neue Umsetzungszeitpunkt rechtmässig sei. Der Rekurrent trage im Rekursverfahren nichts vor, was den Zeitpunkt, ab dem\ndas Tierhalteverbot umgesetzt sein müsse, als fehlerhaft erscheinen lasse. Auch sei\nnicht ansatzweise erkennbar, dass die Vollstreckungsverfügung seine Persönlichkeit\nund Würde oder die eines anderen Menschen berühren, geschweige denn verletzen\nkönnte.\n\n4. Gegen diesen Beschluss der Standeskommission Appenzell I.Rh. erhob A. (folgend: Beschwerdeführer) am 17. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte\ndie Rechtsbegehren, die Vollstreckung des Tierhalteverbotes sei aufzuschieben und die\nFrist im Sinne einer geordneten Betriebsübergabe um 2 Jahre zu verlängern.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Tiergesundheit, insbesondere die Klauengesundheit, sei auf seinem Hof nach wie vor sehr hoch. Die Bio-Kontrol-\nlen habe er seit Jahren erfolgreich bestanden. Die Mineralstoffversorgung sei gewährleistet und die Tiere würden fast täglich Auslauf geniessen. Sein Hof sei 17 Jahre penicillinfrei und weise ausserdem eine ausgezeichnete CO2-Bilanz auf. Da eine direkte Betriebsnachfolge momentan nicht möglich sei und es viele offene Fragen bezüglich der\nZukunft seines Hofes gebe (u.a. Ausdehnung der Quellschutzzone auf das Stallgebäude), benötige er etwas mehr Zeit, um die Nachfolge zu regeln.\n\n2. Das Veterinäramt erwidert im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe eine Betriebsübergabe nicht angesprochen. Seit September 2018 wisse A., dass das Veterinäramt\nihn als unfähig betrachte, Tiere allein zu halten oder zu betreuen. Seither hätte er sich\nernsthafte Gedanken machen können bzw. müssen, wie es mit seiner Tierhaltung weiter\ngehe. Das sei offenbar nicht geschehen. Stattdessen schreibe er mehr als sechs Jahre\nspäter von offenen Fragen und einer unklaren Zukunft des Betriebs.\n\n"}