Selbst wenn die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Qualität, Unterkriterium Sammelfahrzeuge (erneuerbare Energien), dieselbe Punktzahl wie die Zuschlagsempfängerin, nämlich 4 Punkte oder gar die maximale Punktzahl von 5 Punkten erhalten hätte statt lediglich 3 Punkte, und auch beim Zuschlagskriterium Erfahrung, Unterkriterium Anteil Lernende, nicht nur 3, sondern das Maximum von 5 Punkten erzielt hätte, womit sie insgesamt 20 Punkte mehr erreicht hätte, hätte sie nur 220 Punkte erzielen können, womit sie die erreichte Punktzahl der Zuschlagsempfängerin von insgesamt 445 Punkten nicht mehr hätte aufholen können.