Nach Erhalt der Akten des Beschwerdegegners und der von der Zuschlagsempfängerin um Geschäftsgeheimisse bereinigten Unterlagen und somit in Kenntnisnahme des Nachhaltigkeitsberichts der Zuschlagsempfängerin machte sie einzig geltend, dass die Zuschlagsempfängerin in den Bereichen Sortierung und Verwertung Subunternehmer beiziehe, hingegen bestritt sie nicht, dass die Zuschlagsempfängerin für die Sammlung in Appenzell I.Rh. auf keine Subunternehmer zurückgreife.