2. 2.1. Der Beschwerdegegner hielt in der Ausschreibung unter «2.3. Gegenstand der Ausschreibung und der Leistungsvorgaben» folgendes fest: «Die im folgenden genannten Leistungen betreffend die Sammlung und Verwertung von jährlich rund 90 Tonnen Textilien auf dem gesamten Kantonsgebiet von Appenzell I.Rh. müssen vom/von der Anbietenden vollumfänglich erfüllt werden. (…)