4.2. Die Beschwerdeführerin hat zwar in ihrer Beschwerdeschrift den Antrag um Akteneinsicht gestellt und zu Beginn des Beschwerdeverfahrens thematisiert, dass ihr bis anhin die Submissionsakten, insbesondere die Auswertung der beiden Offerten durch den Beschwerdegegner und die Offerte der Zuschlagsempfängerin, nicht zur Verfügung gestanden hätten. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch sowohl Einsicht in die vom Beschwerdegegner eingereichten Akten, u.a. der Auswertung der beiden Offerten, als auch die von der Zuschlagsempfängerin eingereichten Akten, welche nach deren Ansicht keine Geschäftsgeheimnisse enthielten, gewährt.