5 - 10 22. Mit Eingabe vom 21. März 2024 verwies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf ihre Eingabe vom 11. Januar 2024. Da die Vergabestelle innert Frist keine Eingabe in der Hauptsache eingereicht habe, würden die Vorbringen in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Damit sei davon auszugehen, dass diese Vorbringen von der Vergabestelle zumindest indirekt bestätigt würden. (…) II. (…)