21. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2024 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Beschwerdegegner innert gesetzter Frist keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht hat. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde ihr die Möglichkeit geboten, insbesondere zur Stellungnahme der Rechtsvertreterin der Zuschlagsempfängerin vom 15. Dezember 2023 Stellung zu nehmen.