12. Am 17. Januar 2024 reichte der Beschwerdegegner die Akten ein. Im Aktenverzeichnis führte er an, dass das Dossier der Beschwerdeführerin, das Dossier der Zuschlagsempfängerin und evtl. seine detaillierte Submissionsauswertung Geschäftsgeheimnisse enthalten würden und vom Akteneinsichtsrecht auszunehmen seien.