Aus der Ausschreibung sei gerade nicht zu erkennen, dass ein Verkauf bereits vor der Sortierung zulässig wäre. Vielmehr habe die Anbieterin Fremdstoffe vor der Verwertung auszusortieren und dem jeweiligen sachgerechten Entsorgungsweg zuzuführen. Wäre ein Verkauf vor der Sortierung möglich, hätte das Amt für Umwelt in der Ausschreibung eine andere Formulierung gewählt. 11. Der Beschwerdegegner reichte innert Frist keine Stellungnahme zum Antrag der Zuschlagsempfängerin auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ein. Er wurde mit prozessleitender Verfügung vom 12. Januar 2024 erneut gebeten, die Akten bis 19. Januar 2024 einzureichen.