1 - 10 gesetzlichen Regelung beziehe sich auf die Gesamtheit dieser Leistungen - Sammeln, Sortieren und Verwerten. Aus der Fragenbeantwortung sei zudem klar erkennbar, dass auch die Vergabestelle, d.h. der Beschwerdegegner, dies grundsätzlich so verstehe und verlangt habe, dass der Anbieter den grössten prozentualen Anteil all dieser Leistungen selbst erbringe.