{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2024-12-31", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-19-2023_2024-12-31.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-19-2023/@@download/file/v-19-2023", "Checksum": "19f27a24c968e989513de49f245705fa"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["V 19-2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 31.12.2024 (publiziert) V 19-2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 31.12.2024 (publié) V 19-2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 31.12.2024 (pubblicato) V 19-2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliche Beschaffung (Auslegung der Ausschreibung)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:20", "Checksum": "1dd9e63247535470f6646c87c7995f01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 31.12.2024 (publiziert) V 19-2023\nRegeste:\nÖffentliche Beschaffung (Auslegung der Ausschreibung)\n\n Öffentliche Beschaffung (Auslegung der Ausschreibung)\n\nDie ausgeschriebene Leistung nach Art. 31 Abs. 3 IVöB, welche vom Anbieter zu erbringen\nist, besteht allein in der Sammlung sowie der Organisation und Sicherstellung der ökologisch\nbestmöglichen Wiederverwertung der Alttextilien. Der Anbieter muss die Sortierung und Verwertung nicht selbst ausführen. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin weicht nicht von den\nverbindlichen Anforderungen der Ausschreibung ab, weshalb sie zu Recht nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist (Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB)\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Das Amt für Umwelt schrieb die Dienstleistungskonzession für die Sammlung und Verwertung von jährlich rund 90 Tonnen Alttextilien auf dem gesamten Kantonsgebiet von\nAppenzell I.Rh. im Einladungsverfahren aus und lud die A. AG und die B. AG zur Angebotsunterbreitung bis 2. Oktober 2023 ein.\n\n2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 erteilte das Amt für Umwelt der B. AG den Zuschlag. Aufgrund des durchgeführten Einladungsverfahrens seien innert Frist zwei Angebote eingegangen. Das Angebot der Firma B. AG habe sich als mit 445 Punkten von\nmax. 500 Punkten (geprüftes Angebot netto CHF 0.551 pro kg inkl. MWST) als das vorteilhafteste Angebot erwiesen. So sei das Angebot preislich überzeugend, betreffend\nErfahrung weise die Firma B. AG sehr gute Referenzen im Bereich von vergleichbaren\nLeistungen aus, sie halte Qualitäts- und Umweltstandards ein und setze auf den Einsatz\nerneuerbarer Energien und Nachhaltigkeit und die Verwertung erfolge nach ausreichender Priorisierung.\n\n3. Gegen diese Zuschlagsverfügung erhob die A. AG (folgend: Beschwerdeführerin) am\n31. Oktober 2023 Beschwerde.\n\nSie begründete diese im Wesentlichen damit, das Amt für Umwelt (folgend: Beschwerdegegner) habe in Bezug auf die Zulassung von Bietergemeinschaften und Subunternehmern keine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Grundsatzregelung festgehalten und damit sowohl Arbeitsgemeinschaften sowie auch Subunternehmen zugelassen. Entsprechend habe es in der Offerte auch diesbezügliche Angaben verlangt. Die\ngesetzliche Vorgabe nach Art. 31 Abs. 3 IVöB, dass die charakteristische Leistung vom\nAnbieter zu erbringen sei, sei damit relevant. Die Beschwerdeführerin habe in diesem\nZusammenhang, um sich zu vergewissern und bei der Ausarbeitung ihres eigenen Angebots alles korrekt zu machen, nochmals im Rahmen der Fragerunde beim Beschwerdegegner nachgefragt und mit E-Mail vom 13. September 2023 bestätigt erhalten, dass\ndie federführende Partei den grössten prozentualen Anteil des Auftrags durchführen\nmüsse.\n\nDie vorliegend ausgeschriebene Leistung umfasse das Sammeln, das Sortieren und das\nVerwerten von Alttextilien. So sei das Sortieren für die vorschriftsgemässe Verwertung\nzwingend notwendig. Die charakteristische Leistung gemäss der oben bezeichneten\n\n1 - 10\ngesetzlichen Regelung beziehe sich auf die Gesamtheit dieser Leistungen - Sammeln,\nSortieren und Verwerten. Aus der Fragenbeantwortung sei zudem klar erkennbar, dass\nauch die Vergabestelle, d.h. der Beschwerdegegner, dies grundsätzlich so verstehe und\nverlangt habe, dass der Anbieter den grössten prozentualen Anteil all dieser Leistungen\nselbst erbringe. Anders könne die oben genannte Antwort auf die Frage der Beschwerdeführerin - insbesondere auch vor dem Hintergrund der genannten gesetzlichen Regelung zur charakteristischen Leistung - nicht interpretiert werden.\n\nSoweit der Beschwerdeführerin bekannt sei, könne die Zuschlagsempfängerin nur den\nLeistungsanteil der Sammlung selber erbringen; sie verfüge selber über kein Sortierwerk\nund arbeite in den Bereichen der Sortierung und Verwertung mit externen Subunternehmern zusammen. Die Beschwerdeführerin müsse daher davon ausgehen, dass die Zuschlagsempfängerin die Leistungen betreffend Sortierung und Verwertung gar nicht und\ninsgesamt auch weit weniger als 50 Prozent der Gesamtleistung selber erbringe. Damit\nerfülle sie die Vorgaben der Ausschreibung nicht.\n\nIndem der Beschwerdegegner die Vorgaben bezüglich Leistungserbringung durch die\nAnbietenden selbst nicht oder nicht genügend geprüft und in Bezug auf die Zuschlagsempfängerin keinen Ausschluss verfügt habe, habe er rechtswidrig gehandelt. Die Beschwerdeführerin sei schlechter gestellt. Wäre es auch ihr freigestanden, die Sortierung\nund Verwertung anders zu organisieren und mehr als 50 Prozent der offerierten Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, hätte sie mehr Spielraum bei der Ausgestaltung\nihres Angebots und damit die Möglichkeit gehabt, insgesamt ein vorteilhafteres Angebot\nerstellen und einreichen zu können.\n\nDa die Zuschlagsempfängerin auszuschliessen gewesen wäre, wäre das Angebot der\nBeschwerdeführerin das einzige gültige Angebot gewesen. Entsprechend hätte dieses\ndas vorteilhafteste Angebot dargestellt und wäre damit der Beschwerdeführerin der Zuschlag zu erteilen gewesen. Indem der Beschwerdegegner den Zuschlag nicht der Beschwerdeführerin erteilt habe, habe er rechtswidrig gehandelt.\n\n4. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2023 wurde dem Beschwerdegegner\neinstweilen untersagt, weitere Schritte in der obgenannten Angelegenheit, insbesondere\neinen Vertragsschluss, zu unternehmen. Zudem wurde ihm Gelegenheit geboten, bis\n13. November 2023 bezüglich aufschiebender Wirkung der Beschwerde unter Einreichung der massgeblichen Unterlagen Stellung zu nehmen.\n\n"}