3.4. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2025 ungenügend ist und entsprechend der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. So ist nicht erwähnt, über welchen Zeitraum irrtümlicherweise Erziehungsgutschriften aufgerechnet worden sind. Ebenfalls ist die Berechnung der Rückforderung nicht nachvollziehbar, da die einzelnen IV-Renten- verfügungen ab 1. Januar 2021 nicht im Recht liegen. 3.5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2025 ist aufzuheben. (…)