Es bestanden somit mindestens zwei Anlässe, bei denen hätte geprüft werden müssen, ob die erste Verfügung vom 28. Februar 2014 korrekt gewesen ist. Den Akten ist zudem nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Anmeldung für eine Altersrente je zu einer Angabe zur elterlichen Sorge erfragt worden wäre oder eine solche unaufgefordert vornahm.