Dieser Fehler hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit und gebotener Sorgfalt bei den folgenden Rentenrevisionen, welche die Erhöhung der Viertelsrente auf eine halbe Rente (Verfügung vom 30. Mai 2016) bzw. auf eine ganze Rente (Verfügung vom 20. März 2019) und entsprechend auch deren Neuberechnung zur Folge hatten, entdeckt werden können. Es bestanden somit mindestens zwei Anlässe, bei denen hätte geprüft werden müssen, ob die erste Verfügung vom 28. Februar 2014 korrekt gewesen ist.