2.3.2. Vorliegend kann die Beantwortung der Frage, ob die Korrektur im Umfang von CHF 4'848.00 von erheblicher Bedeutung ist, offenbleiben, zumal die zuviel ausgerichteten IV-Renten gemäss nachstehender Erwägung zufolge Verwirkung nicht zurückgefordert werden können. 3. 3.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).