Es ist stets auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erziehungsjahre abzustellen. Dies gilt namentlich für die Versicherteneigenschaft der Eltern, die elterliche Sorge, das (Nicht-) Vorliegen von behördlichen Entscheiden und/oder Vereinbarungen über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften sowie deren Inhalt und den Zivilstand der Eltern (vgl. RWL, a.a.O., Rz. 5185).