5208). Ein unverheirateter Vater, der mit seinen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebte und die Hälfte der Kinderbetreuungs- und Kindererziehungsarbeit verrichtete, hat ab 1. Januar 2000 nur Anspruch auf Erziehungsgutschriften, falls die Vormundschaftsbehörde ihm und der Mutter seiner Kinder die gemeinsame elterliche Sorge übertragen hat. Die gesetzliche Konzeption stellt auf das formelle Erfordernis der elterlichen Sorge ab (vgl. MO- SIMANN, Balser Kommentar AHVG, 1. Auflage, 2025, Art. 29sexies N 7; BGE 130 V 245 E. 3.2).