29bis Abs. 2 AHVG). Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu (aArt. 298 Abs. 1 ZGB, gültig seit 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2014).