2.2.2. Für die Berechnung der ordentlichen Invaliden-Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG). Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).