2.2. 2.2.1. Zweifellose Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach-, Akten- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1; FLÜCKIGER, Basler Kommentar ATSG, 2. Auflage, 2025, Art. 53 N 62).