1-4 könne, dass er die elterliche Sorge während dieser Jahre innegehabt habe, könnten ihm keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen seien zurückzuerstatten. 2. 2.1. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).