1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, mit Verfügung vom 28. Februar 2014 sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zugesprochen worden. Die Rentenberechnung, die der genannten Verfügung zugrunde liege, beruhe auf der Anrechnung von neun hälftigen Erziehungsgutschriften für das Kind B., geboren (…) 1996, für die Jahre 2001 bis 2009. Die vorliegenden Akten enthielten keine Klarstellung darüber, welcher Elternteil die elterliche Sorge innegehabt habe. Es sei lediglich ersichtlich, dass die Eltern gemeinsam am gleichen Wohnsitz gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe am 1. September 2025 das ordentliche Rentenalter erreicht.