1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Tochter habe vom Februar 1998 bis zum Jahr 2023 bei ihm im Haushalt gewohnt. Wenn auch kein Vertrag bestehe, habe er dennoch Alimente und die Lebenshaltungskosten bezahlt. Ihm würden zumindest Betreuungsgutschriften zustehen.