2. Gegen diese Verfügung reichte A. (folgend: Beschwerdeführer) am 5. September 2025 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte sinngemäss die Rechtsbegehren, die Verfügung vom 18. August 2025 sei aufzuheben und ihm seien zumindest Betreuungsgutschriften auszurichten. 3. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 23. Oktober 2025 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (…) III.